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Notarkosten nach GNotKG — gesetzlich festgelegt, nicht verhandelbarAmtsbereich: Landgerichtsbezirk München ISprechzeiten Mo–Do 8:30–17:00 · Fr 8:30–14:00§ 29 BNotO — sachliche Information, keine Werbung
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Vorsorge

§ 1814 Abs. 3 BGB · Betreuungsrecht

Beratungsgespräch zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vollmacht statt Betreuung

Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht im Fall der Geschäftsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer — nicht zwingend die gewünschte Vertrauensperson. Eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht verhindert dieses Verfahren: Die bevollmächtigte Person handelt sofort, ohne gerichtliche Bestellung.

Betreuungs- und Patientenverfügung

Die Betreuungsverfügung legt fest, wer als Betreuer bestellt werden soll, falls doch ein gerichtliches Verfahren nötig wird. Die Patientenverfügung ergänzt beides um konkrete Wünsche zu medizinischen Maßnahmen — sie ersetzt die Vollmacht nicht, sondern gibt der bevollmächtigten Person eine klare Richtschnur.

„Die Vollmacht muss die bevollmächtigte Person beim Termin nicht mitbringen. Sie muss nur wissen, dass sie diese Verantwortung übernommen hat." — Dr. Carla Brandt, Notarin