Immobilien
Was hier beurkundet wird
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts bedarf zwingend der notariellen Form — ein formloser Vertrag wäre nichtig. Wir entwerfen den Kaufvertrag auf Grundlage der mitgeteilten Eckdaten, lesen ihn im Termin vollständig vor und übernehmen anschließend die Korrespondenz mit dem Grundbuchamt: Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung, endgültige Umschreibung.
Teilungserklärung und Wohnungseigentum
Bei Eigentumswohnungen kommt häufig die bereits bestehende Teilungserklärung ins Spiel — sie legt Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Stimmrechte in der Eigentümergemeinschaft fest. Änderungen daran, etwa bei einem nachträglichen Dachausbau, bedürfen ebenfalls notarieller Form und in der Regel der Zustimmung aller Miteigentümer.
„Ein Grundbuchauszug ist nie älter als drei Monate, wenn wir damit arbeiten. Alles andere birgt das Risiko, dass zwischenzeitlich etwas eingetragen wurde, das den Vertrag verändert." — Dr. Carla Brandt, Notarin


