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Gesellschaftsrecht

§ 2 GmbHG · Handelsregister

Handschlag nach Beurkundung einer Gesellschaftsgründung

Gründung und Satzung

Die Gründung einer GmbH oder UG sowie Änderungen an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterstruktur sind notariell zu beurkunden. Für Standardgründungen mit bis zu drei Gesellschaftern erlaubt das Gesetz ein vereinfachtes Musterprotokoll; bei abweichenden Regelungen zu Gewinnverteilung oder Nachfolge entwerfen wir eine individuelle Satzung.

Vom Termin ins Register

Nach der Beurkundung reichen wir die Anmeldung elektronisch beim zuständigen Registergericht ein. Die Gesellschaft entsteht rechtlich erst mit der Eintragung; bis dahin haftet sie als Vor-GmbH. Gleiches Prinzip gilt für Umwandlungen, Verschmelzungen und die Übertragung von Geschäftsanteilen.

„Das Musterprotokoll ist die schnelle Variante. Ob sie zur geplanten Gesellschaft passt, klären wir vorher — nicht erst, wenn der Entwurf schon fertig ist." — Dr. Carla Brandt, Notarin