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Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht · § 1814 Abs. 3 BGB

Beratungsgespräch zur Vorsorgevollmacht im Notariat
Beratungsgespräch · Notariat Dr. Friedrich Voß

Vollmacht statt Betreuung

Wer geschäftsunfähig wird — durch Unfall, Krankheit oder im Alter — und keine Vorsorgevollmacht hinterlegt hat, bekommt vom Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Das kann, muss aber nicht die gewünschte Vertrauensperson sein. Eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmacht verhindert dieses Verfahren: Die bevollmächtigte Person handelt unmittelbar, ohne gerichtliche Bestellung.

Anders als bei den meisten anderen Urkunden muss hier nur die vollmachtgebende Person persönlich erscheinen. Die Person, die bevollmächtigt wird, muss beim Termin nicht zwingend anwesend sein — die Vollmacht wirkt trotzdem, sobald sie ihr ausgehändigt wird.

Generalvollmacht und ihre Grenzen

Wir beraten dazu, ob eine umfassende Generalvollmacht sinnvoll ist oder ob einzelne Bereiche — Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung — getrennt geregelt werden sollten. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Entscheidungen (etwa freiheitsentziehende Maßnahmen) verlangt das Gesetz eine ausdrückliche schriftliche Erwähnung in der Vollmacht selbst. Eine Patientenverfügung ergänzt die Vollmacht sinnvoll, ersetzt sie aber nicht.

„Die Vollmacht ist kein Misstrauen gegenüber dem Gericht. Sie ist die Entscheidung, wer im Ernstfall für Sie spricht — bevor jemand anders sie treffen muss." — Dr. Friedrich Voß, Notar