Ehevertrag
Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung
Ohne besondere Vereinbarung leben Ehepaare in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Jeder behält sein Vermögen, erst bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Ein Ehevertrag kann diesen Ausgleich modifizieren, ausschließen oder einen anderen Güterstand — etwa Gütertrennung — vereinbaren. Häufiger Anlass ist ein eigenes Unternehmen, das im Scheidungsfall nicht zur Ausgleichsmasse werden soll.
Beide Ehegatten oder künftigen Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Ein Vorgespräch führen wir bei Bedarf getrennt, der gemeinsame Entwurf und die Beurkundung finden dann gemeinsam statt.
Wenn ein Partner mehr verhandelt als der andere
Notarielle Rechtsprechung kennt Fälle, in denen ein Ehevertrag wegen einseitiger Benachteiligung ganz oder teilweise unwirksam war — etwa bei erheblichem wirtschaftlichem oder sprachlichem Ungleichgewicht zwischen den Partnern. Genau deshalb belehrt der Notar unparteiisch beide Seiten gleichermaßen über die rechtlichen Folgen, unabhängig davon, wer den Vertragsentwurf ursprünglich vorgeschlagen hat.
„Ein Ehevertrag, den nur eine Seite versteht, hält im Ernstfall oft nicht. Deshalb erkläre ich jede Klausel beiden Partnern — nicht nur dem, der sie sich gewünscht hat." — Dr. Friedrich Voß, Notar