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Testament & Erbvertrag

Erbrecht · §§ 2231, 2274 BGB

Fachbibliothek des Notariats mit erbrechtlicher Literatur
Vorbereitung Testamentsentwurf · Notariat Dr. Friedrich Voß

Warum die amtliche Verwahrung zählt

Ein handschriftliches Testament kann verloren gehen, unauffindbar bleiben oder — im schlechteren Fall — von jemandem beseitigt werden, dem der Inhalt nicht passt. Ein notarielles Testament wird nach der Beurkundung in die besondere amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts gegeben und dort im Zentralen Testamentsregister erfasst. Im Sterbefall wird es automatisch eröffnet, ohne dass Angehörige danach suchen müssen.

Vor der Beurkundung steht ein ausführliches Gespräch: Wer soll erben, in welchem Verhältnis, was passiert mit Pflichtteilsberechtigten, gibt es Vermächtnisse oder Auflagen? Erst wenn das geklärt ist, entsteht ein Entwurf, den wir vor der Unterzeichnung gemeinsam durchgehen.

Testament oder Erbvertrag

Ein Testament kann der Erblasser jederzeit widerrufen. Ein Erbvertrag bindet — meist zwischen Ehegatten oder bei Unternehmensnachfolgen gewählt, wenn Verlässlichkeit wichtiger ist als Flexibilität. Beide Formen setzen die persönliche Anwesenheit der verfügenden Person voraus; eine Vertretung ist hier, anders als bei den meisten anderen Urkunden, nicht möglich.

„Ein Testament regelt nicht in erster Linie Vermögen. Es beantwortet Fragen, die sonst die Familie untereinander klären müsste — oft zur falschen Zeit." — Dr. Friedrich Voß, Notar