Warum die Zwei-Wochen-Frist beim Grundstückskauf keine Formalität ist
Wenn wir einen Grundstückskaufvertrag entwerfen, geht er nicht am Tag vor dem Termin an Käufer und Verkäufer, sondern in der Regel mindestens zwei Wochen vorher. Manche Mandanten fragen, ob das nötig ist — schließlich sind sich beide Seiten oft längst einig, bevor der Notariatstermin überhaupt vereinbart wird.
Die Frist ist keine Höflichkeitsgeste. Ein Kaufvertrag über eine Immobilie enthält Regelungen, die im Alltag selten vorkommen: Gewährleistungsausschlüsse, Fälligkeitsvoraussetzungen, Rangrücktritte bestehender Grundschulden, Regelungen zu mitverkauftem Inventar. Wer diesen Text zum ersten Mal am Beurkundungstisch liest, kann in der begrenzten Zeit eines Termins kaum beurteilen, ob jede Klausel seinen Vorstellungen entspricht.
Zwei Wochen Vorlauf geben beiden Seiten Zeit, den Entwurf in Ruhe zu lesen, mit der finanzierenden Bank abzustimmen oder eine Steuerberaterin hinzuzuziehen. Rückfragen erreichen uns dann schriftlich oder telefonisch, lange bevor der eigentliche Termin stattfindet — Änderungen lassen sich vorab einarbeiten, statt sie im Termin selbst zu improvisieren.
Das Beurkundungsgesetz verlangt diese Frist nicht ausdrücklich; sie ist unsere eigene Praxis, aus der Erfahrung heraus. § 17 BeurkG verlangt allerdings, dass der Notar sich vergewissert, dass der Wille der Beteiligten dem Vertragsinhalt entspricht — und das gelingt eher, wenn der Vertrag nicht zum ersten Mal im Beurkundungstermin gelesen wird. In Ausnahmefällen, etwa bei engem Zeitdruck durch eine auslaufende Finanzierungszusage, verkürzen wir die Frist — aber nur, wenn beide Seiten den Entwurf tatsächlich bereits geprüft haben.