Die stille Arbeit der Amtsverschwiegenheit
§ 18 BNotO verpflichtet einen Notar zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Amtes bekannt wird — und diese Pflicht endet nicht mit der Amtszeit. Sie gilt lebenslang, auch gegenüber Ehepartnern, Kindern oder Geschäftspartnern der Beteiligten. In der Praxis ist das weniger dramatisch, als es klingt, aber ständig gegenwärtig.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Ruft eine Person an und fragt, ob ihr Ehepartner bei uns kürzlich ein Testament beurkundet hat, darf das Notariat diese Auskunft nicht erteilen — selbst wenn die anrufende Person selbst Ehepartner ist. Auskünfte über beurkundete Vorgänge erhalten grundsätzlich nur die Beteiligten selbst oder Personen mit einem berechtigten, nachgewiesenen Interesse, etwa als Erbe nach dem Tod des Erblassers.
Diese Zurückhaltung betrifft auch scheinbar harmlose Situationen. Wenn zwei Beteiligte eines Vertrags sich im Wartezimmer begegnen, ohne dass der jeweils andere von der Anwesenheit wusste, ist das bereits eine Information, die wir nicht ungefragt preisgeben. Bei Beurkundungen mit mehreren, einander unbekannten Parteien — etwa bei einem Grundstückskauf zwischen Fremden — koordinieren wir Termine deshalb bewusst so, dass niemand ungewollt Details über die andere Seite erfährt, die nicht zur Sache gehören.
Die Amtsverschwiegenheit ist kein Zusatzservice, den man sich aussuchen kann. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Menschen dem Notariat überhaupt Dinge anvertrauen, die sie sonst niemandem erzählen würden — ein Vermögensstreit in der Familie, eine bevorstehende Trennung, eine Unternehmensnachfolge, die noch niemand kennt. Ohne diese Verschwiegenheit gäbe es das Vertrauen nicht, auf dem das gesamte Amt beruht.